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Das Arbeitszeugnis

Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO).
  • Das Zeugnis muss wohlwollend und zugleich wahr sein.
  • Formulierungen folgen einem Notensystem: ’stets zur vollsten Zufriedenheit‘ bedeutet sehr gut.
  • Bei falscher Bewertung besteht ein Berichtigungsanspruch.

Das Arbeitszeugnis entscheidet oft über die nächste Bewerbung. Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein wohlwollendes, wahres Zeugnis. Doch hinter freundlichen Formulierungen verbergen sich manchmal schlechte Bewertungen.

Welches Zeugnis steht mir zu?

Nach § 109 GewO haben Sie Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Verlangen muss es ein qualifiziertes Zeugnis sein, das sich auch auf Leistung und Verhalten erstreckt, nicht nur ein einfaches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit.

Was bedeuten die Zeugnisnoten?

Die Bewertung erfolgt über standardisierte Formeln: ’stets zur vollsten Zufriedenheit‘ bedeutet sehr gut, ‚zur vollen Zufriedenheit‘ gut, ‚zur Zufriedenheit‘ ausreichend. Fehlt ’stets‘ oder ‚voll‘, deutet das auf eine schwächere Bewertung hin.

Wie erkenne ich versteckte negative Formulierungen?

Problematisch sind etwa ‚Er bemühte sich‘ (Leistung unzureichend) oder eine fehlende Schlussformel mit Dank und guten Wünschen. Auch auffällige Auslassungen können als Geheimcode gewertet werden.

Was kann ich gegen ein schlechtes Zeugnis tun?

Sie können Berichtigung verlangen und notfalls klagen. Für eine bessere Note als befriedigend trägt der Arbeitnehmer die Darlegungslast, für eine schlechtere der Arbeitgeber (st. Rspr. des BAG).

Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf ein gutes Zeugnis?

Auf ein wohlwollendes und wahres Zeugnis ja. Für eine überdurchschnittliche Note müssen Sie entsprechende Leistungen darlegen.

Was ist ein Zwischenzeugnis?

Ein Zeugnis während des laufenden Arbeitsverhältnisses, das Sie bei berechtigtem Interesse (etwa Vorgesetztenwechsel) verlangen können.

Wie schnell sollte ich das Zeugnis verlangen?

Zeitnah, der Anspruch kann verwirken oder tariflich befristet sein.

Rechtsgrundlagen & weiterführende Fachliteratur: § 109 GewO; § 630 BGB; st. Rspr. BAG (u. a. 9 AZR 386/10; 9 AZR 146/21). Vgl. Pauly/Osnabrügge, Handbuch Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2024.

Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Arbeitsrecht Düsseldorf
Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Schwerpunkt Arbeitsrecht
Seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Verkehrsrecht. Erfahrung in Prozessführung und Abfindungsverhandlungen aus einer bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei.

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