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Der Aufhebungsvertrag

Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Ein Aufhebungsvertrag führt grundsätzlich zu einer Sperrzeit von 12 Wochen (§ 159 SGB III).
  • Bei korrekter Gestaltung vermeidbar (drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung, Kündigungsfrist eingehalten).
  • Eine Abfindung von 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr gilt als unschädlich.
  • Nie ungeprüft unterschreiben.

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Das klingt unkompliziert, birgt aber eine teure Falle: die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Warum droht eine Sperrzeit?

Wer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag selbst beendet, gibt die Beschäftigung aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit freiwillig auf. Folge ist regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III).

Wie lässt sich die Sperrzeit vermeiden?

Eine Sperrzeit kann entfallen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt: etwa eine ohnehin drohende rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt, Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und eine Abfindung im akzeptierten Rahmen (0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr).

Worauf muss ich sonst achten?

Prüfen Sie Resturlaub, ausstehende Vergütung, ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis und eine etwaige Freistellung. Auch die Fünftelregelung und das Ende der Kündigungsfrist sollten sauber geregelt sein.

Häufige Fragen

Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld?

Ja, aber meist erst nach 12 Wochen Sperrzeit, außer der Vertrag ist sperrzeitfest gestaltet.

Sollte ich sofort unterschreiben?

Nein. Lassen Sie den Vertrag zuerst prüfen; nachträgliche Korrekturen sind kaum möglich.

Ist ein Aufhebungsvertrag besser als eine Kündigung?

Das hängt vom Einzelfall ab. Oft ist eine Kündigung mit anschließender Klage günstiger.

Rechtsgrundlagen & weiterführende Fachliteratur: §§ 158, 159 SGB III; § 34 EStG. Vgl. Kunz, Aufhebungsverträge, 2026; Pauly/Osnabrügge, Handbuch Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2024.

Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Arbeitsrecht Düsseldorf
Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Schwerpunkt Arbeitsrecht
Seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Verkehrsrecht. Erfahrung in Prozessführung und Abfindungsverhandlungen aus einer bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei.

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