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Die Abmahnung

Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Eine Abmahnung muss das Fehlverhalten konkret benennen.
  • Sie muss eine Warnfunktion enthalten (Androhung von Konsequenzen).
  • Gegen eine unberechtigte Abmahnung können Sie vorgehen.
  • Sie können ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen.

Eine Abmahnung rügt ein konkretes Fehlverhalten und droht für den Wiederholungsfall Konsequenzen an. Sie ist ein Warnsignal, das ernst genommen, aber auch hinterfragt werden sollte.

Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung rügt ein konkretes vertragswidriges Verhalten, fordert zur Vertragstreue auf und droht für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung an. Sie ist meist Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung.

Wann ist eine Abmahnung unwirksam?

Unwirksam ist sie unter anderem, wenn der Vorwurf unzutreffend oder zu unbestimmt ist, wenn die Warnfunktion fehlt oder wenn mehrere Vorwürfe pauschal zusammengefasst werden, von denen einer nicht zutrifft.

Wie kann ich mich wehren?

Sie können eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen oder die Entfernung der Abmahnung verlangen und notfalls einklagen. Eine sofortige Reaktion ist sinnvoll, eine starre Frist gibt es aber nicht.

Muss ich auf eine Abmahnung reagieren?

Eine Pflicht zur Stellungnahme besteht nicht. Oft ist es aber ratsam, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu dokumentieren, um späteren Kündigungen vorzubeugen.

Häufige Fragen

Wie oft kann ich abgemahnt werden?

Es gibt keine feste Zahl. Wiederholte einschlägige Abmahnungen können eine Kündigung vorbereiten.

Kann ich eine Abmahnung löschen lassen?

Ja, bei Unrichtigkeit können Sie die Entfernung aus der Personalakte verlangen.

Führt eine Abmahnung automatisch zur Kündigung?

Nein, sie ist nur eine Warnung. Erst bei erneutem gleichartigem Verstoß droht die Kündigung.

Rechtsgrundlagen & weiterführende Fachliteratur: § 314 Abs. 2 BGB; § 1 Abs. 2 KSchG; §§ 242, 1004 BGB analog. Vgl. Pauly/Osnabrügge, Handbuch Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2024.

Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Arbeitsrecht Düsseldorf
Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Schwerpunkt Arbeitsrecht
Seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Verkehrsrecht. Erfahrung in Prozessführung und Abfindungsverhandlungen aus einer bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei.

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