- Ohne Sachgrund ist eine Befristung bis zu zwei Jahre zulässig, mit bis zu drei Verlängerungen (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
- Mit Sachgrund sind auch längere Befristungen möglich.
- Eine sachgrundlose Befristung scheidet bei Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber meist aus.
- Gegen eine unwirksame Befristung hilft die Entfristungsklage binnen drei Wochen nach Vertragsende (§ 17 TzBfG).
Befristete Arbeitsverträge sind verbreitet, aber an strenge Regeln gebunden. Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als unbefristet.
Wann ist eine Befristung ohne Sachgrund zulässig?
Eine Befristung ohne sachlichen Grund ist bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren möglich, innerhalb derer der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden darf (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Voraussetzung ist, dass zuvor kein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand.
Was ist eine Befristung mit Sachgrund?
Liegt ein sachlicher Grund vor, etwa Vertretung, Projektarbeit oder ein nur vorübergehender Bedarf (§ 14 Abs. 1 TzBfG), sind auch längere oder wiederholte Befristungen zulässig. Allerdings kann eine Kette von Befristungen rechtsmissbräuchlich sein.
Wann wird der Vertrag unbefristet?
Ist die Befristung unwirksam, etwa wegen fehlender Schriftform oder unzulässiger Vorbeschäftigung, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Auch eine Weiterarbeit nach Fristablauf mit Wissen des Arbeitgebers kann zur Entfristung führen.
Wie wehre ich mich?
Mit der Entfristungsklage. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 17 TzBfG).
Häufige Fragen
Wie oft darf ein befristeter Vertrag verlängert werden?
Ohne Sachgrund höchstens dreimal innerhalb von zwei Jahren (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
Muss die Befristung schriftlich sein?
Ja, die Schriftform ist zwingend; sonst ist die Befristung unwirksam.
Welche Frist gilt für die Entfristungsklage?
Drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende (§ 17 TzBfG).
Rechtsgrundlagen & weiterführende Fachliteratur: §§ 14, 16, 17 TzBfG.

Seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Verkehrsrecht. Erfahrung in Prozessführung und Abfindungsverhandlungen aus einer bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei.
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