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Die Kündigung

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  • Welche Arten von Kündigungen gibt es? 

Es wird zwischen einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist sowie einer außerordentlichen Kündigung unterschieden. Letztere erfolgt meist fristlos mit sofortiger Wirkung. 

  • Kann man auch mündlich kündigen oder gekündigt werden? 

Nein! Die Kündigung muss gesetzlich zwingend schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass im Regelfall ein händisch unterschriebenes Stück Papier mit der Kündigungserklärung bei der Gegenseite eingehen muss, ansonsten ist die Erklärung nichtig und die Kündigung damit unwirksam. 

! Die Übermittlung der Kündigungserklärung kann daher nicht mündlich, per E-Mail, Telefax, SMS, WhatsApp, Morsegerät, Rauchsignal oder auf sonstigen vergleichbaren Kommunikationswegen erfolgen! 

  • Was ist zur Einhaltung von Kündigungsfristen zu beachten? 

Die Kündigung entfaltet ihre Wirkung erst mit Zugang bei der anderen Seite. Ist also eine Kündigungsfrist zu beachten, sollte sichergestellt werden, dass das Kündigungsschreiben dort rechtzeitig zugeht. 

Beispiel:  

Beträgt die Kündigungsfrist etwa einen Monat zum Monatsende, dürfte der Versand eines Kündigungsschreibens per einfacher Post am 31.03. zu spät sein, sofern die Kündigung zum 30.04. erfolgen soll – das Schreiben dürfte nämlich erst im April ankommen. Dann wurde die Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende jedoch nicht eingehalten! 

  • Welche Kündigungsfristen müssen eingehalten werden? 

Die für ein Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfristen können sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Sie müssen daher im Einzelfall ermittelt werden – dies sollte zur Sicherheit durch einen Experten für Arbeitsrecht geschehen. Einen guten Anhaltspunkt für den allgemeinen Aufbau von Kündigungsfristen bieten jedoch die gesetzlichen Kündigungsfristen, welche in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt sind. Im Regelfall verlängern sich die Kündigungsfristen mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. 

! Sie oder Ihr Arbeitnehmer befinden sich in der Probezeit, sind in der Berufsausbildung, sind schwerbehindert, in der Elternzeit oder der Arbeitgeber befindet sich in der Insolvenz? Für Sie könnten Sonderregelungen gelten, die wir gerne für Sie prüfen!  

  • Ich habe von meinem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten. Und jetzt? 

Sollten Sie die Kündigung nicht hinnehmen wollen, müssen Sie vor allen Dingen vermeiden, Ihre Handlungen „auf die lange Bank zu schieben“! Stattdessen sollten Sie die Sachlage und die beste Vorgehensweise schnellstmöglich von einem Spezialisten prüfen lassen. Sie können sich im Regelfall gegen die Kündigung nur binnen drei Wochen ab Zugang durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zur Wehr setzen. Diese Regelung hat weitreichende Folgen: wird die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam! 

! Bleiben Sie also drei Wochen nach Zugang der Kündigung untätig, kommt es auf Umstände, die ansonsten zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen könnten, nicht mehr an! Das Arbeitsverhältnis wird durch die Kündigung und deren Inhalt beendet! 

Zur Vermeidung derartiger Probleme stehen wir daher jederzeit auch kurzfristig für Beratungsgespräche zur Verfügung. 

  • Ich habe eine Kündigung ohne Kündigungsgrund erhalten, ist diese wirksam? 

Wenn über Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern gesprochen wird, ist der „Kündigungsgrund“ stets das Thema, das den Arbeitnehmer am meisten beschäftigt und bei dem die größte Unsicherheit besteht. Wieso steht in der Kündigung kein Kündigungsgrund? Ohne Kündigungsgrund kann mein Arbeitgeber doch gar nicht kündigen! 

Vorab: das Kündigungsschreiben muss einen etwaigen Kündigungsgrund nicht enthalten. Dies ist für die Erklärung weder schädlich, noch ist die Angabe eines Kündigungsgrundes üblich. 

Die Frage nach einem „Kündigungsgrund“ ist dabei häufig zumindest ungenau – was meist dahintersteht, ist vielmehr die Frage, ob eine ordentliche Kündigung aufgrund vielfältiger Möglichkeiten unwirksam sein könnte. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn eine Kündigung gegen ein Kündigungsverbot verstößt. 

Daneben gibt es den Bereich, welcher im zentralen Punkt der Betrachtung steht und welcher vermutlich dafür gesorgt hat, dass landläufig davon gesprochen wird, dass eine Kündigung einen Kündigungsgrund benötige: der allgemeine Kündigungsschutz. Sollten dessen Voraussetzungen vorliegen, muss die Kündigung auf Grundlagen beruhen, die man landläufig als „Kündigungsgrund“ zusammenfassen könnte. 

Ob Sie über Kündigungsschutz verfügen, ist daher stets im Einzelfall zu ermitteln – gerne stehen wir dafür jederzeit für ein kurzfristiges Beratungsgespräch zur Verfügung. 

  • Muss ich wegen der Kündigung einen Rechtsanwalt beauftragen? 

Vor dem Arbeitsgericht herrscht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Sie können daher auch z.B. persönlich bei der Rechtsantragsstelle des örtlichen Arbeitsgerichtes vorstellig werden und dort Klage gegen die Kündigung erheben. Natürlich sind Sie dann jedoch für den weiteren Verfahrensverlauf auf sich alleine gestellt und sitzen dann gegebenenfalls geschulten Mitarbeitern der Personalabteilung Ihres Arbeitgebers oder dessen Rechtsanwälten gegenüber. 

  • Was können Sie für mich wegen der Kündigung unternehmen? 

Wir sehen uns in der Pflicht, Ihren konkreten Einzelfall anhand Ihrer Schilderungen und der von Ihnen vorgelegten Dokumente zunächst eingehend zu prüfen und Ihnen im Rahmen einer umfassenden Beratung alle Ihre Handlungsoptionen unter Darstellung etwaiger Risiken und Fristen aufzuzeigen.  

Oft ist dann entscheidend zu erörtern, ob auf Grundlage Ihrer Angaben das Kündigungsschutzgesetz oder ein etwaiger Sonderkündigungsschutz greift. 

Zu unserer Beratung zählt aber zugleich, zu ermitteln und mit Ihnen zu besprechen, welche möglichen Kosten mit einem etwaigen Verfahren für Sie verbunden sind, wie Ihre Zielsetzung und Ihre Vorstellungen für das Verfahren aussehen und welche Vorgehensmöglichkeiten sich daraus für Sie ergeben. 

Natürlich werden wir Ihnen jederzeit ehrlich mitteilen, wenn eine etwaige Klageerhebung keine Erfolgsaussichten bietet oder aufgrund entstehender Kosten für Sie nicht wirtschaftlich ist – wobei wir Ihnen die verbleibenden Möglichkeiten (etwa den Gang zur Rechtsantragsstelle) aufzeigen und Ihnen erklären, was Sie dann erwartet. 

Wir werden Ihnen selbstverständlich auch erklären, wie das weitere etwaige Gerichtsverfahren praktisch abläuft und was Sie dort zu erwarten haben, sodass Sie am Ende beruhigt und ohne Nervosität hinsichtlich eines Gerichtsverfahrens in die nahe Zukunft blicken können. Natürlich stehen wir den gesamten Prozess über an Ihrer Seite und als Ihr Ansprechpartner für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.