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Die Lohnzahlung

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  • Gibt es einen Anspruch auf Zuschlag für Nachtarbeit oder Arbeit am Wochenende? 

Für ungünstige Arbeitszeiten z.B. Nachtarbeit, Wechselschicht, Sonn- und Feiertagsarbeit werden regelmäßig Zuschläge gewährt. Einen gesetzlichen Anspruch für diese Zuschläge gibt es zwar – außer für die Nachtarbeit, vgl. § 6 Abs. 5 ArbZG – nicht, sie sind aber regelmäßig branchenüblich oder zumindest betriebsüblich. Um allerdings im Zweifelsfall eine bessere Beweislage zu haben, sollten solche Zuschläge auch arbeitsvertraglich bestimmt sein.  

  • Ich erhalte einen Lohn, der unter der Mindestlohngrenze liegt, ist das rechtmäßig? 

Durch das Mindestlohngesetz gibt es kaum Beschäftigungsverhältnisse, in denen eine Vergütung unter dem Mindestlohn rechtmäßig gezahlt werden kann. Auch die zeitweise sehr beliebte Beschäftigung von Praktikanten, ohne deren Leistung zu vergüten, ist nur noch in strengen Ausnahmefällen möglich. Eine Umgehung des Mindestlohngesetzes ist so gut wie ausgeschlossen. Im Zweifelsfall ist eine Überprüfung der Sachlage und eine etwaige Nachforderung von Lohnansprüchen durch einen Spezialisten zu empfehlen. 

  • Der Arbeitgeber ist mit der Lohnzahlung im Rückstand, was kann man tun? 

Ein ausstehender Lohn löst bei betroffenen Arbeitnehmern häufig echte Existenzängste aus. Ein geschickter Umgang mit der fehlenden Zahlungsmoral des Arbeitgebers ist daher von oberster Priorität. Gerade, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist, ist der Umgang mit ausstehenden Zahlungen heikel, weil das Arbeitsverhältnis als solches nicht noch stärker belastet werden soll. Einerseits soll erreicht werden, dass die Lohnzahlung zeitnah erfolgt und künftig der Lohn pünktlich gezahlt wird. Gleichzeitig soll eine weitere Zusammenarbeit nicht durch einen Konflikt unmöglich werden.  

Grundsätzlich muss zunächst geprüft werden, ob die Voraussetzungen des Lohnanspruches vorliegen. Falls dies bejaht wird, stellt sich die Frage, wie verfahren werden sollte. Folgende Optionen stehen dem Arbeitnehmer zur Verfügung:  

  •  Schriftliche Aufforderung nebst Fristsetzung 

Sollten Sie Ihren Arbeitgeber bereits mündlich um Zahlung gebeten haben, hilft es gelegentlich, Ihrem Arbeitgeber die Ernsthaftigkeit Ihrer Aufforderung vor Augen zu führen, indem Sie ihm schriftlich eine Frist hierzu setzen. Dies kann ggf. auch durch einen Rechtsanwalt erfolgen, um dem Schreiben größeren Nachdruck zu verleihen. 

  • Erstellung einer Abmahnung 

Die Zahlung des Lohnes ist die Hauptpflicht des Arbeitgebers. Verletzt er diese Pflicht, können auch Sie ihn abmahnen. Im Falle einer Abmahnung sind allerdings diverse Vorgaben zu beachten, sodass es sich häufig nicht anbietet, eine solche als Arbeitnehmer auszusprechen, da viele Fehlerquellen bei der Erstellung lauern.  

  • Die Arbeitsleistung einstellen, sog. Zurückbehaltungsrecht 

Unter strengen Voraussetzungen dürfen Arbeitnehmer sogar ihre Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Rückstand ist.  Liegen die Voraussetzungen vor, muss der Arbeitnehmer allerdings im Vorhinein konkret mitteilen, dass und warum er seine Arbeit zurückbehält, und das zu Beweiszwecken bestenfalls schriftlich.  

Vorsicht, die Verweigerung der Arbeitsleistung birgt immer die Gefahr einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Sollten Sie beabsichtigen, diesen Weg zu gehen, raten wir Ihnen, Ihren Sachverhalt von einem Rechtsanwalt vorab genau prüfen zu lassen! 

  • Gerichtliche Geltendmachung 

Auch hier bleibt im Zweifel die gerichtliche Geltendmachung. So erlangen Sie ggf. einen Titel, aus dem notfalls sogar zwangsvollstreckt werden kann.   

Zu der Frage, welche Option für Sie die beste ist und ob ggf. sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen sollte, beraten wir Sie gerne und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.