- Die personenbedingte Kündigung knüpft an fehlende Eignung oder Fähigkeit an, nicht an Verschulden.
- Eine vorherige Abmahnung ist hier in der Regel nicht erforderlich.
- Erforderlich sind eine negative Prognose und eine Interessenabwägung.
- Mildere Mittel wie eine Versetzung haben Vorrang.
Bei der personenbedingten Kündigung fehlt dem Arbeitnehmer die Eignung oder Fähigkeit zur vertragsgemäßen Arbeit, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Häufigster Fall ist die Krankheit.
Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Sie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person die geschuldete Leistung dauerhaft nicht mehr erbringen kann, etwa wegen Krankheit, fehlender Erlaubnis oder dem Verlust einer notwendigen Eignung. Anders als beim Verhalten ist das nicht steuerbar.
Braucht es eine Abmahnung?
In der Regel nicht, weil der Arbeitnehmer den Zustand nicht durch eine Verhaltensänderung beheben kann. Anders kann es liegen, wenn ein steuerbares Element hinzutritt.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Erforderlich sind eine negative Prognose für die Zukunft, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Interessenabwägung. Zudem darf kein milderes Mittel wie eine Umsetzung möglich sein.
Wie wehre ich mich?
Lassen Sie die Prognose und die Verhältnismäßigkeit prüfen. Auch hier müssen Sie binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG).
Häufige Fragen
Ist Krankheit ein personenbedingter Grund?
Ja, die krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall der personenbedingten Kündigung.
Brauche ich vorher eine Abmahnung?
In der Regel nicht, da das Verhalten nicht steuerbar ist.
Welche Frist gilt für die Klage?
Drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).
Rechtsgrundlagen & weiterführende Fachliteratur: § 1 Abs. 2 KSchG; § 4 KSchG. Vgl. Pauly/Osnabrügge, Handbuch Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2024.

Seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Verkehrsrecht. Erfahrung in Prozessführung und Abfindungsverhandlungen aus einer bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei.
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