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Teilzeit und Brückenteilzeit: Anspruch auf weniger Arbeit

Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Anspruch auf Teilzeit besteht nach mehr als sechs Monaten in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten (§ 8 TzBfG).
  • Die Brückenteilzeit erlaubt eine zeitlich begrenzte Reduzierung (§ 9a TzBfG).
  • Der Arbeitgeber kann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.
  • Der Wunsch ist rechtzeitig und in Textform anzukündigen.

Viele Beschäftigte möchten ihre Arbeitszeit reduzieren. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt dafür unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch.

Wann habe ich Anspruch auf Teilzeit?

Nach § 8 TzBfG können Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vorher in Textform zu stellen.

Was ist Brückenteilzeit?

Die Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG ermöglicht eine im Voraus befristete Teilzeit von einem bis fünf Jahren, nach der man automatisch zur früheren Arbeitszeit zurückkehrt. Sie gilt in Betrieben mit mehr als 45 Beschäftigten.

Wann darf der Arbeitgeber ablehnen?

Nur wenn betriebliche Gründe entgegenstehen, etwa eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder unverhältnismäßige Kosten. Die Anforderungen daran sind nicht gering.

Wie gehe ich vor?

Stellen Sie den Antrag rechtzeitig und in Textform und benennen Sie den gewünschten Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit. Lehnt der Arbeitgeber zu Unrecht ab, kann der Anspruch eingeklagt werden.

Häufige Fragen

Habe ich Anspruch auf Teilzeit?

Ja, nach mehr als sechs Monaten in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten (§ 8 TzBfG).

Was ist Brückenteilzeit?

Eine befristete Teilzeit mit Rückkehrrecht zur alten Arbeitszeit (§ 9a TzBfG).

Kann der Arbeitgeber Teilzeit ablehnen?

Nur aus entgegenstehenden betrieblichen Gründen.

Rechtsgrundlagen & weiterführende Fachliteratur: §§ 8, 9a TzBfG.

Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Arbeitsrecht Düsseldorf
Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Schwerpunkt Arbeitsrecht
Seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Verkehrsrecht. Erfahrung in Prozessführung und Abfindungsverhandlungen aus einer bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei.

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