- Bei einer Freistellung muss der Arbeitnehmer nicht mehr arbeiten, erhält aber weiter Lohn.
- Eine widerrufliche Freistellung kann der Arbeitgeber zurücknehmen, eine unwiderrufliche nicht.
- Auf eine unwiderrufliche Freistellung kann Resturlaub angerechnet werden.
- Anderweitiger Verdienst kann teilweise angerechnet werden.
Nach einer Kündigung wird der Arbeitnehmer oft bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt. Dabei kommt es auf die Art der Freistellung an.
Was bedeutet Freistellung?
Bei einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung, zahlt aber bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter das Entgelt. Das Arbeitsverhältnis besteht bis dahin fort.
Widerruflich oder unwiderruflich?
Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zurückrufen. Nur die unwiderrufliche Freistellung gibt Planungssicherheit und erlaubt die Anrechnung von Urlaub.
Was passiert mit dem Urlaub?
Resturlaub kann auf eine unwiderrufliche Freistellung angerechnet werden, wenn das klar erklärt ist. Bei nur widerruflicher Freistellung ist das nicht möglich, sodass der Urlaub gegebenenfalls abzugelten ist.
Darf ich während der Freistellung neu anfangen?
Häufig ja, doch anderweitiger Verdienst kann auf die Vergütung angerechnet werden (§ 615 BGB). Prüfen Sie die Vereinbarung und ein etwaiges Wettbewerbsverbot.
Häufige Fragen
Bekomme ich während der Freistellung weiter Lohn?
Ja, bis zum Ende der Kündigungsfrist.
Wird mein Urlaub mit der Freistellung verrechnet?
Nur bei unwiderruflicher Freistellung und klarer Erklärung.
Darf ich einen neuen Job annehmen?
Oft ja, doch der Verdienst kann angerechnet werden (§ 615 BGB).
Rechtsgrundlagen & weiterführende Fachliteratur: § 615 BGB; § 7 BUrlG.

Seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Verkehrsrecht. Erfahrung in Prozessführung und Abfindungsverhandlungen aus einer bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei.
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