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Kündigungsschutz in Schwangerschaft und Elternzeit

Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig (§ 17 MuSchG).
  • In der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG).
  • Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich.
  • Der Schutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße.

Schwangere und Eltern in Elternzeit genießen einen besonders starken Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist hier nur in Ausnahmefällen und mit Behördenzustimmung möglich.

Welcher Schutz gilt in der Schwangerschaft?

Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung grundsätzlich unzulässig, sofern dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Welcher Schutz gilt in der Elternzeit?

Ab Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn, und während der Elternzeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen (§ 18 BEEG).

Wann ist eine Kündigung ausnahmsweise möglich?

Nur in besonderen Fällen und nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde, etwa bei einer Betriebsstilllegung. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

Was sollte ich tun?

Teilen Sie eine Schwangerschaft dem Arbeitgeber zügig mit und gehen Sie gegen eine dennoch ausgesprochene Kündigung binnen drei Wochen vor.

Häufige Fragen

Darf mir in der Schwangerschaft gekündigt werden?

Grundsätzlich nein (§ 17 MuSchG), nur ausnahmsweise mit Behördenzustimmung.

Gilt der Schutz auch in der Probezeit?

Ja, der Sonderkündigungsschutz gilt unabhängig von Probezeit und Betriebsgröße.

Ab wann bin ich in der Elternzeit geschützt?

Ab Anmeldung, frühestens acht Wochen vor Beginn (§ 18 BEEG).

Rechtsgrundlagen & weiterführende Fachliteratur: § 17 MuSchG; § 18 BEEG.

Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Arbeitsrecht Düsseldorf
Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Schwerpunkt Arbeitsrecht
Seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Verkehrsrecht. Erfahrung in Prozessführung und Abfindungsverhandlungen aus einer bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei.

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