- Abfindungen sind lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
- Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) mildert die Steuerprogression.
- Voraussetzung ist eine Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr.
- Die genaue Höhe hängt vom individuellen Steuersatz ab.
Eine Abfindung ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei. Über die Fünftelregelung lässt sich die Steuerlast häufig spürbar senken.
Muss ich eine Abfindung versteuern?
Ja. Die Abfindung zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Anders als laufender Lohn ist sie aber beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Was ist die Fünftelregelung?
Weil eine Abfindung Einkünfte für mehrere Jahre zusammenballt, kann sie nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden. Vereinfacht wird so getan, als verteile sich ein Fünftel der Abfindung auf das Einkommen, wodurch sich die Progression abmildert.
Wann lohnt sich die Fünftelregelung?
Besonders dann, wenn das übrige Jahreseinkommen niedrig ist, etwa weil im selben Jahr Arbeitslosigkeit eintritt. Eine genaue Berechnung sollte der Steuerberater vornehmen.
Worauf sollte ich bei der Vereinbarung achten?
Die Abfindung sollte klar als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes formuliert und möglichst in einem Steuerjahr ausgezahlt werden, um die Zusammenballung zu sichern.
Häufige Fragen
Sind Abfindungen sozialversicherungsfrei?
Ja, eine echte Abfindung ist beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Was bringt die Fünftelregelung?
Sie mildert die Steuerprogression bei einer einmaligen hohen Zahlung.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Bei Einhaltung der Kündigungsfrist nicht; bei zu kurzer Frist kann das ALG ruhen (§ 158 SGB III).
Rechtsgrundlagen & weiterführende Fachliteratur: § 34 EStG; § 24 EStG; § 158 SGB III. Vgl. Kunz, Aufhebungsverträge, 2026.

Seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Verkehrsrecht. Erfahrung in Prozessführung und Abfindungsverhandlungen aus einer bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei.
📞 0211 / 280 646 0 • 💬 WhatsApp • ✉️ arbeitsrecht@ramom.de • Höherweg 101, 40233 Düsseldorf