- Eine Kündigung während Krankheit ist nicht generell verboten.
- Erforderlich sind eine negative Gesundheitsprognose und erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen.
- Vorrang hat ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM, § 167 SGB IX).
- Auch hier gilt die 3-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG).
Krankheit schützt nicht automatisch vor einer Kündigung, macht sie aber auch nicht ohne Weiteres zulässig. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen wirksam.
Darf der Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Die krankheitsbedingte Kündigung ist eine Form der personenbedingten Kündigung. Allein die Krankschreibung rechtfertigt sie nicht.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Die Rechtsprechung verlangt eine dreistufige Prüfung: eine negative Gesundheitsprognose, eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen und eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers. Bei häufigen Kurzerkrankungen oder langer Krankheit gelten unterschiedliche Maßstäbe.
Welche Rolle spielt das BEM?
Bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX). Fehlt das BEM, hat der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess deutlich schlechtere Karten.
Wie wehre ich mich?
Lassen Sie die Kündigung prüfen, insbesondere die Prognose und das Fehlen eines BEM. Auch hier müssen Sie binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.
Häufige Fragen
Kann mir während der Krankschreibung gekündigt werden?
Ja, ein Kündigungsverbot während Krankheit gibt es nicht. Die Kündigung muss aber wirksam sein.
Was ist eine negative Gesundheitsprognose?
Die begründete Erwartung, dass mit weiteren erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist.
Muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten?
Ja, bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr (§ 167 SGB IX).
Rechtsgrundlagen & weiterführende Fachliteratur: § 1 Abs. 2 KSchG; § 167 SGB IX. Vgl. Pauly/Osnabrügge, Handbuch Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2024.

Seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Verkehrsrecht. Erfahrung in Prozessführung und Abfindungsverhandlungen aus einer bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei.
📞 0211 / 280 646 0 • 💬 WhatsApp • ✉️ arbeitsrecht@ramom.de • Höherweg 101, 40233 Düsseldorf