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Kündigungsfristen: Gesetzliche und vertragliche Fristen

Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB).
  • Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Betriebszugehörigkeit (§ 622 Abs. 2 BGB).
  • In der Probezeit gilt eine Frist von zwei Wochen.
  • Vertrag oder Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen.

Die Kündigungsfrist bestimmt, wann ein Arbeitsverhältnis endet. Sie ergibt sich aus Gesetz, Arbeits- oder Tarifvertrag und verlängert sich für den Arbeitgeber mit der Dauer der Beschäftigung.

Wie lang ist die gesetzliche Grundfrist?

Ohne abweichende Regelung beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Diese Frist gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Wie verlängert sich die Frist für den Arbeitgeber?

Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Fristen stufenweise, etwa auf einen Monat nach zwei Jahren, zwei Monate nach fünf Jahren und bis zu sieben Monate nach zwanzig Jahren (§ 622 Abs. 2 BGB).

Welche Frist gilt für mich als Arbeitnehmer?

Für die Eigenkündigung bleibt es grundsätzlich bei vier Wochen, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regeln. Eine vereinbarte Verlängerung darf für den Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber.

Was, wenn die falsche Frist genannt ist?

Eine mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung wird häufig in eine Kündigung zum nächsten zulässigen Termin umgedeutet. Im Zweifel sollte die Kündigung anwaltlich geprüft werden.

Häufige Fragen

Wie lang ist die normale Kündigungsfrist?

Vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB), wenn nichts anderes vereinbart ist.

Verlängert sich meine eigene Kündigungsfrist auch?

Nur wenn das vereinbart ist; sie darf nicht länger sein als die des Arbeitgebers.

Gilt in der Probezeit eine kürzere Frist?

Ja, zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).

Rechtsgrundlagen & weiterführende Fachliteratur: § 622 BGB. Vgl. Pauly/Osnabrügge, Handbuch Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2024.

Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Arbeitsrecht Düsseldorf
Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Schwerpunkt Arbeitsrecht
Seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Verkehrsrecht. Erfahrung in Prozessführung und Abfindungsverhandlungen aus einer bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei.

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