Rufen Sie uns an : 0211 – 280 646 0 oder schicken Sie uns eine Nachricht: arbeitsrecht@ramom.de
Wir melden uns auf Ihre Nachricht zeitnah zurück.

Kündigung in der Probezeit: Fristen und Schutz

Das Wichtigste in 30 Sekunden
  • In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
  • Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten.
  • Ein Kündigungsgrund ist in den ersten sechs Monaten nicht erforderlich.
  • Schutz besteht weiter bei Schwangerschaft, Schwerbehinderung und Sittenwidrigkeit.

In der Probezeit gelten verkürzte Kündigungsfristen und meist noch kein allgemeiner Kündigungsschutz. Ganz schutzlos sind Arbeitnehmer aber nicht.

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit von bis zu sechs Monaten kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Arbeits- oder Tarifvertrag können abweichende Fristen vorsehen.

Habe ich in der Probezeit Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. In den ersten sechs Monaten braucht der Arbeitgeber daher in der Regel keinen Kündigungsgrund.

Wann ist die Kündigung trotzdem unwirksam?

Besonderer Schutz gilt unabhängig von der Probezeit, etwa bei Schwangerschaft (§ 17 MuSchG), in der Elternzeit oder bei Schwerbehinderung. Auch eine sitten- oder treuwidrige Kündigung ist unwirksam.

Was kann ich tun?

Lassen Sie die Kündigung prüfen, besonders wenn ein Sonderkündigungsschutz in Betracht kommt. Auch hier gilt die 3-Wochen-Frist für eine Klage.

Häufige Fragen

Wie lange darf die Probezeit dauern?

Sie darf höchstens sechs Monate betragen.

Braucht der Arbeitgeber in der Probezeit einen Grund?

In der Regel nein, solange kein Sonderkündigungsschutz besteht.

Gilt der Kündigungsschutz ab dem ersten Tag?

Nein, der allgemeine Kündigungsschutz greift erst nach mehr als sechs Monaten.

Rechtsgrundlagen & weiterführende Fachliteratur: § 622 Abs. 3 BGB; § 1 KSchG; § 17 MuSchG. Vgl. Pauly/Osnabrügge, Handbuch Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2024.

Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Arbeitsrecht Düsseldorf
Rechtsanwalt Stephan Wehrbein – Schwerpunkt Arbeitsrecht
Seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Verkehrsrecht. Erfahrung in Prozessführung und Abfindungsverhandlungen aus einer bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei.

📞 0211 / 280 646 0  •  💬 WhatsApp  •  ✉️ arbeitsrecht@ramom.de  •  Höherweg 101, 40233 Düsseldorf

Related Post