- Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde.
- Bei Vollzeit entspricht das rund 2.343 Euro brutto im Monat.
- Ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro.
- Der Anspruch ist unabdingbar und kann nicht wirksam unterschritten werden.
Der gesetzliche Mindestlohn bildet die unterste Grenze der Bezahlung. Zum 1. Januar 2026 ist er gestiegen.
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Bei einer Vollzeitstelle ergibt sich daraus rechnerisch eine Lohnuntergrenze von etwa 2.343 Euro brutto im Monat.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch in Minijobs. Die Minijob-Grenze ist 2026 auf 603 Euro gestiegen, da sie an den Mindestlohn gekoppelt ist. Nur wenige Ausnahmen bestehen, etwa für bestimmte Praktika.
Was gilt ab 2027?
Die Mindestlohnkommission hat eine weitere Erhöhung beschlossen: Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.
Was tun bei Unterschreitung?
Der Anspruch auf den Mindestlohn ist unabdingbar; ein Verzicht ist unwirksam. Wird er unterschritten, können Sie die Differenz nachfordern, notfalls per Lohnklage. Achten Sie dabei auf Ausschlussfristen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026?
13,90 Euro brutto pro Stunde seit dem 1. Januar 2026.
Gilt der Mindestlohn auch im Minijob?
Ja. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro.
Kann ich auf den Mindestlohn verzichten?
Nein, ein Verzicht ist unwirksam. Sie können die Differenz nachfordern.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Fachliteratur: MiLoG; Beschluss der Mindestlohnkommission Juni 2025. Werte Stand 2026.

Seit 2017 als Rechtsanwalt zugelassen, Tätigkeitsschwerpunkte Arbeits- und Verkehrsrecht. Erfahrung in Prozessführung und Abfindungsverhandlungen aus einer bundesweit tätigen Arbeitsrechtskanzlei.
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